Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Angebote Unsere sämtlichen Angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. 2. Preise Unsere Preise gelten freibleibend für Lieferungen ab Königsbach-Stein, ausschließlich Verpackung. Alle Preise zzgl. Mehrwertsteuer. 3. Auftragsannahme Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Mündliche Absprachen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. 4. Lieferung Versand erfolgt stets ”ab Werk” auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, dies auch, wenn auf Grund besonderer Vereinbarungen die Versandkosten von uns übernommen werden. Evtl. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch zu Lasten des Bestellers. Wir sind auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, Teillieferungen zu leisten und zu berechnen. 5. Lieferfristen Verzögerungen in den vereinbarten Lieferfristen durch höhere Gewalt jeder Art, insbesondere auch durch Streiks, verspätete Lieferung von Rohstoffen usw. begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Rücktritt. Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. 6. Sonderanfertigung Für Waren, die nach Zeichnungen, Muster oder anderen Angaben des Bestellers gefertigt werden, übernimmt der Besteller die Haftung bei Verletzung von Schutz- und Patentrechten Dritter. Mengenabweichungen von ±10 % sind zulässig. Aufträge für Sonderanfertigungen können nur mit unserer Zustimmung storniert werden. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten zu ersetzen. 7. Fremdverpackung Die Anlieferung von kundeneigenen Verpackungen zur Verarbeitung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, ebenso die Rücklieferung der Fertigwaren, Mengenabweichungen von ±10 % sind zulässig. Für Schäden oder Verluste an den bei uns eingelagerten Verpackungen wird kein Ersatz oder Wertminderungsausgleich gewährt. Für diese Risiken sind keinerlei Versicherungen von uns abgeschlossen. 8. Gewährleistung Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Empfang der Ware diese auf Vollständigkeit und vertragsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Wenn innerhalb von 8 Tagen keine Mängelrüge bei uns eingeht, gilt die Lieferung als einwandfrei akzeptiert. Für die ordnungsgemäße Handhabung und Verarbeitung hat der Verarbeiter in eigener Verantwortung Sorge zu tragen. Bei Mängeln, die bei oder nach Handhabung oder Verarbeitung auftreten, wird vermutet, daß diese in seinem Bereich entstanden sind. Daher haftet grundsätzlich er für die Ansprüche des Letztverbrauchers. Rücksendungen von gebrauchten Instrumenten nehmen wir aus Sicherheitsgründen nur an, wenn die Teile sterilisiert (keimfrei) angeliefert werden. Der Lieferant kann nur regreßpflichtig gemacht werden, wenn ihm im Einzelfall ein konkretes Verschulden nachgewiesen wird. Als Verschulden gelten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen wird die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
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Wiederverkäufer sind verpflichtet, diese Gewährleistungsregelung (Ziff. 8) mit dem Verarbeiter oder Letztverbraucher zu vereinbaren. Unterläßt der Wiederverkäufer eine solche Vereinbarung, hat er den Lieferanten insoweit von Regreßansprüchen freizustellen. 9. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Auftraggeber von uns gelieferten Waren unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte. Die Forderung des Auftraggebers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltswaren in veränderten oder in unverändertem Zustand, oder ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert werden. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die entsprechende Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung). Der Auftraggeber ist zum Einzug der entstandenen Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und Datum der Rechnungserteilung zu erteilen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu unterrichten. 10. Zahlung Unsere Zahlungsbedingungen sind im Angebot enthalten. Bei Zahlung mittels diskontfähiger Akzepte gehen die Wechsel- und Diskontspesen zu Lasten des Kunden. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, diese gelten erst nach ihrer vorbehaltlosen Einlösung als Zahlung, und zwar mit dem Tage der verlustfreien Gutschrift auf einem unserer Konten. Diskontspesen trägt der Käufer. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für langfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Zinsberechnung erfolgt ohne vorherige Inverzugsetzung. 11. Gerichtsstand und Recht Für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechseln und Schecks, ist Gerichtsstand Pforzheim. Dies gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des Auftraggebers haften. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klagen am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben. Deutsches Recht gilt materiellrechtlich und, soweit nach dem ordre public des Staates zulässig, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, oder dessen Recht aus sonstigen Gründen zur Anwendung kommt, auch verfahrensrechtlich, sowie zur ergänzenden Vertragsauslegung. 12. Gültigkeit Bei Unwirksamkeit einer Einzelregelung hat das nicht die Unwirksamkeit der Gesamtregelung zur Folge. Vielmehr gilt dann an Stelle der unwirksamen Einzelregelung diejenige rechtliche zulässige Regelung, die dem ursprünglich angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. 13. Rückverfolgbarkeit Um den Anforderungen der Richtlinie 93/42 EWG für Medizinprodukte betreffend der Rückverfolgbarkeit zu entsprechen und um diese lückenlos zu sichern, weisen wir Sie darauf hin, daß die Chargen-Nummern in Ihrem Hause verwaltet werden müssen, so daß bei Rückruf die Empfänger ermittelt werden können.
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